Neben unseren hausärztlichen Leistungen bieten wir kardiologische Leistungen auf privatärztlicher Basis an (keine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung).
Die rechtliche Grundlage für diese Regelung bildet der
Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Danach ist die Abrechnung einiger kardiologischer Leistungen - wie die Echokardiographie (Herzultraschall) - für hausärztlich tätige ÄrztInnen nicht zulässig; auch wenn diese die Facharztbezeichnung Kardiologie besitzen. Das bedeutet, nur nicht hausärztlich tätige KardiologInnen dürfen diese Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen. Da ich trotz meiner kardiologischen Ausbildung nicht auf meine hausärztliche Tätigkeit verzichten will, habe ich mich dazu entschieden, zusätzlich eine kardiologische Privatsprechstunde anzubieten.
Wir bitten um Beachtung der folgenden Hinweise: